Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Dem betreibenden Gläubiger steht es grundsätzlich frei, zwischen der Zwangsverwaltung, der Zwangsversteigerung und zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zu wählen. Die letzte Alternative führt allerdings nicht zur Befriedigung des Gläubigers. Damit lässt sich ledig-lich eine Zwangshypothek auf die Liegenschaft des Verpflichteten erwirken.
Hinweis: Dem Einsatz der genannten Exekutionsmittel sind zum Schutz des Schuld-ners gewisse Grenzen gesetzt.