Sich im Paragraphendschungel zurechtzufinden, ist auch für gestandene Juristen nicht immer einfach. Bei notwendigen Gesetzesänderungen achtet der Gesetzgeber deshalb peinlich auf Transparenz und Klarheit. So heißt es im Bundesgesetzblatt wörtlich:
§17 wird wie folgt geändert: In Absatz1 Satz1 wird die Angabe «§11Abs.2 Satz2 Nr.5, Abs.4 Satz2 Nr.4, auch in Verbindung mit §12 Abs.2, nach §12 Abs.3 Satz2 Nr.5 und 6, §15 Abs.1 Satz2 Nr.2 und 4, Abs.3 Satz2 Nr.2, 4 und 5» durch die Angabe «§10 Abs.2 Satz2 Nr.5, Abs.3 Satz2 Nr.4, auch in Verbindung mit §12 Abs.2, nach §12 Abs.2 a Satz2 Nr.1 und 4, §15Abs.1 Satz2 Nr.2 und 4, Abs.3 Satz2 Nr.2, 4 und 5» ersetzt.
In seiner mittlerweile vierten Sammlung stellt Wilfried Ahrens wieder die witzigsten und groteskesten juristischen Stilblüten vor. Der Leser trifft im Rotlichtmilieu auf eine Gelegenheitsbrusttätowierte, lernt so manchen Leidenden Oberstaatsanwalt kennen und gewinnt Einblick in den Ablauf der auf Rechtsfindung gerichteten Kommunikation: Es kam zu Korrespondenz und schließlich zu Schriftverkehr. Eine Sternstunde sprachlicher Minderleistung.