Die Veranstaltungs-Wirtschaft bekam die Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Pandemie schon im März 2020 durch Schließungsverfügungen und Betriebsverbote zu spüren. Bereits erworbene Tickets müssen im Grunde zurückerstattet werden, was diese Unternehmen und Einrichtungen regelmäßig überfordert. Der Gesetzgeber hat jetzt durch eine
„Gutschein-Lösung“ Abhilfe geschaffen.
Betroffen sind sowohl die Privatpersonen, die
Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen besuchen wollen, als auch die entsprechenden
Einrichtungen dazu.
Betroffen sind u.a.: - Musikveranstaltung
- Kulturveranstaltung
- Konzerte/Festivals
- Theatervorstellung
- Sportveranstaltung
Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtungen - Musik-Freizeiteinrichtung (Konzerthäuser, Musikschulen u.a.)
- Kultur-Freizeiteinrichtung (Theater, Kinos, Bühnen, Museen u.a.)
- Sport-Freizeiteinrichtung (Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks etc.)
Inhalt - Wann muss ich den angebotenen Gutschein akzeptieren?
- Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ich mein Geld zurück bekomme?
- Wer ist der Veranstalter? An wen muss ich mich wenden?
- Hier helfen Musterschreiben!
- Veranstalter finden konkrete Formulierungshilfen, was ein Gutschein beinhalten muss.
Vorteile auf einen Blick - Vorformulierte Anträge und Musterschreiben
- Checklisten
- Praxistipps für den juristischen Laien
Autoren Lyudmyla Römermann, Advokat (Russland und Ukraine) in Hamburg und Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, letzterer ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter FAfInsR, FAfHaGesR, FAfArbR, Vorsitzender des Vorstandes des Instituts für Insolvenzrecht e.V., Mit-Herausgeber des ersten Kommentars zur Insolvenzordnung (Nerlich/Römermann, Loseblattwerk seit 1999).