Kreditsicherheiten gewähren in dem über das Vermögen des Sicherungsgebers eröffneten Insolvenzverfahren dem Sicherungsnehmer eine bevorrechtigte Stellung. Regelmäßig handelt es sich dabei um Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Verwertung des Sicherungsgutes erzielten Erlös; haftungsrechtlich kann aber auch ein Aussonderungsrecht vorliegen. Die Neuauflage vollzieht die Ausformung des Rechts der Kreditsicherheiten in der Insolvenz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nach. Da sich das Schicksal der Unternehmensinsolvenz in aller Regel im Eröffnungsverfahren entscheidet, wird der Rechtsprechung des BGH in ihrer Entwicklung vom Scheckeinreichungs-, über den Mutter-Kind-Kuren-, den Getränkemarktfall bis zum Werkzeugmaschinenfall breiter Raum gewidmet. Dabei werden die Pflichten- und Haftungslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters vertieft behandelt. Kreditsicherheiten im Regelinsolvenzverfahren werden ebenso behandelt wie deren Bedeutung im Insolvenzplanverfahren und im Verfahren der Eigenverwaltung des Schuldners wie in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren.