Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit Art. 48 der Reichsverfassung vom 11. August 1919. Aufgezeigt werden soll, inwiefern sich die Anwendung des Art. 48 in der Zeit Friedrich Eberts als Reichspräsident von der Zeit unter Paul von Hindenburg als Reichspräsident unterscheidet. Die Reichsexekution nach Art. 48 findet ihren Ursprung im Verfassungsrecht des Deutschen Bundes sowie in der Verfassung des Kaiserreichs von 1871. Danach konnte der Kaiser, wenn die öffentliche Sicherheit in einem Bundesgebiet bedroht war, den Kriegszustand erklären.